„Kriminell ist das Geschäft mit dem Tod“

Pressemitteilung vom 20.11.2018 zur Verurteilung von Hermann Theisen

Empörung und Kritik über Verurteilung von Hermann Theisen
„Keine Schranke gegen illegale Geschäfte?“

Mit Empörung nahmen einige Prozessbeobachterinnen und -beobachter vom „Bündnis Rheinmetall entwaffnen“ das Urteil gegen des Rüstungsexportkritiker Hermann Theisen auf. Theisen hatte mit der verteilung von Flugblätter am Rheinmetall-Standort in Unterlüß Beschäftigte dazu aufgefordert, die Öffentlichkeit über illegale praktiken des Konzerns zu informieren. Dafür wurde er jetzt vom Amtsgericht Celle zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er habe sich strafbar gemacht, weil er zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen aufgefordert habe.

Obwohl Theisen gegenüber dem Gericht noch einmal deutlich machte, dass es im erstens um eine Aktion im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gegangen sei und zweitens seine Aufforderung sich explizit auf illegale, also strafbewehrte Vorgänge bezogen haben, folgte die Richterin der Argumentation der Staatsanwaltschaft.

Für das „Bündnis Rheinmetall entwaffnen“ kommentierte dessen Sprecher Mathias Gerhardt das Urteil wie folgt:

„Wenn es nach dem Celler Amtsgericht geht, macht sich in Deutschland strafbar, wer auf strafbare Exportgeschäfte aufmerksam macht. Und es machen sich sogar Personen strafbar, die nur dazu auffordern strafbare Vorgänge in z.B. der Rüstungsindustrie öffentlich zu machen. Das ist ein Freibrief für Rheinmetall und die deutsche Rüstungsindustrie, der gegen jedes Rechtsempfinden verstößt.“

Das Gericht habe in der Begründung letztlich mit Unterstellungen operiert. Jeder Empfängerin und jedem Empfänger sei aus dem Gesamtzusammenhang klar, dass es explizit nur um illegale Machenschaften gehe, die angezeigt gehörten. Matthias Gerhardt: „Wenn Hermann Theisen in seinem Flugblatt auf die Grauzonenbereiche hinweist, also darauf wie Rheinmetall deutsche Rüstungsexportbeschränkungen absichtsvoll umgeht, so ist in jedem Fall klar, dass es beim Whistleblowing nicht darum geht, was die Öffentlichkeit sowieso weiß und erfährt, sondern um Vorgänge, die nach dem Strafgesetzbuch, dem Außenwirtschaftsgesetz und internationalen Vereinbarungen strafbar sind.“

Das Celler Amtsgericht entmutige mit seiner Entscheidung Beschäftigte von Rüstungskonzernen, dagegen verantwortlich zu handeln und die Öffentlichkeit zu informieren. Der Staatsanwältin sei zudem klar gewesen, dass ihre Entwscheidung sich nur schwer mit europäischem Recht in Sachen Whistleblowing vertragen würde, habe aber einfach die Situation genutzt, dass die Bundesregierung hier wieder einmal den zeitlichen Rahmen verpasst habe, deutsche Gesetze anzupassen.

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